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   FG Sachsen-Anhalt, 12.09.2001 - 2 K 631/98   

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https://dejure.org/2001,16913
FG Sachsen-Anhalt, 12.09.2001 - 2 K 631/98 (https://dejure.org/2001,16913)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.09.2001 - 2 K 631/98 (https://dejure.org/2001,16913)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. September 2001 - 2 K 631/98 (https://dejure.org/2001,16913)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verschuldensmaßstab bei "Wiedereinsetzung in vorigen Stand"; Voraussetzungen für die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 47 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1
    Keine Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Klageschrift und fehlender Kontrolle des Bevollmächtigten bezüglich der richtigen Faxnummer; Vergütung von Mineralölsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Klageschrift und fehlender Kontrolle des Bevollmächtigten bezüglich der richtigen Faxnummer - Vergütung von Mineralölsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.06.1991 - IV R 32/91

    Unzulässigkeit einer Revision wegen Fristversäumung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 12.09.2001 - 2 K 631/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der Senat anschließt, muss ein Prozessbevollmächtigter prüfen, ob eine Rechtsmittelschrift alle notwendigen Angaben richtig enthält und insbesondere auch richtig adressiert ist (Beschluss des BFH vom 07. Juli 1991, IV R 32/91, BFH/NV 1991, 761).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.03.2004 - 2 K 1072/03

    Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden bei Faxübersendung durch Lehrling;

    In seinem Urteil vom 12. September 2001 (Az.: 2 K 631/98) hatte der Senat eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Klage als unzulässig abgewiesen; der Senat hatte dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift unterschrieben hatte, obwohl im Adressfeld die Angabe der Faxnummer des Empfängers fehlte; der Senat hatte darin eine Sorgfaltspflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten gesehen.
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